Förderung einer Kletterhalle gilt als Beihilfe

Das Land Berlin hat gegen die Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts verstoßen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 6 B 3.17 vom 19. Dezember 2017). Das Land hatte im Zeitraum vom 26.10.2011 bis zum 5.12.2012 der Berliner Sektion des Deutschen Alpenvereins eine Sportförderung gewährt, indem es ihr ein Areal zum Bau einer Kletterhalle zu einem günstigen Mietzins überließ. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts stellt diese Förderung eine nach dem Unionsrecht unzulässige Beihilfe dar. Da der Deutsche Alpenverein Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt am Markt anbietet und somit wirtschaftlich tätig ist, hätte die Sportförderung gegenüber der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen. Dies war aber für diesen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfolgt. Für die Zeit nach dem 5.12.2012 hatte die Europäische Kommission aufgrund von Beschwerden einiger Wettbewerber bereits die Unterstützungsleistungen als zulässige Beihilfen gebilligt. „Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass auch auf der kommunalen Ebene das europäische Beihilfenrecht eine immer wichtigere Rolle spielt und bei jeder Förderentscheidung beachtet werden sollte“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

Ansprechpartner für Fragen des europäischen Beihilfenrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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