Derzeit wird über die Einführung einer „Stopp-Corona“-App diskutiert. Das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Heinrich-Hertz-Institut (HHI) arbeiten schon an einem solchen Programm, obwohl die Bundesregierung dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. Allerdings gibt es zahlreiche Befürworter der Corona-App. Sie soll die Nachverfolgung von Kontakte zu Infizierten über Bluetooth ermöglichen. Im Vergleich zur Ortung von Kontaktpersonen mittels GPS-Systemen oder Funkzellen basiert diese App jedoch auf der freiwilligen Entscheidung der Nutzer. Aus datenschutzrechtlicher Sicht hält Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück deshalb die Einführung einer solchen App für unbedenklich. „Es handelt es sich um eine freiwillige App, bei der jeder Nutzer eigenständig darüber entscheiden kann, ob er sie herunterlädt oder nicht“, so Lück. Mit der Installation der App wird eine zufällige ID-Kennung generiert. Sobald der Nutzer auf einen Infizierten trifft, wird er über eine Push-Benachrichtigung auf seinem Smartphone informiert und kann diese Information mit dem RKI teilen und sich sodann in freiwillige Quarantäne begeben. „Ein Risiko von Bewegungsprofilen entsteht wegen der Anonymität der Verarbeitungsvorgänge nicht“, stellt Lück fest. „Andererseits ist eine solche freiwillige App nur sinnvoll, wenn möglichst viele mitmachen.“ Darüber hinaus muss im Zusammenhang mit der App geklärt werden, wie lange die anonymisierten Daten verarbeitet werden dürfen und an welchem Maßstab sich die Löschfristen orientieren.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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