Gebäudekosten für Kitas bleiben umlagefähig  

Gemeinden dürfen Grundstück- und Gebäudekosten für ihre Kitas auf die Elternbeiträge umlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Elternbeitragsfähigkeit dieser Betriebskosten nicht zur Entscheidung angenommen, wie aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss hervorgeht (Az. 5 BN 2/19 vom 28.05.2020).

Eltern, deren Kinder eine Kita in Berlin-Brandenburg besuchten, hatten sich dagegen gewehrt, dass die Gemeinde den Anteil der Betriebskosten, der auf Grundstück, Gebäude und der Bewirtschaftung entfällt, in die Elternbeiträge eingerechnet hatte. Sie hatten argumentiert, dass das Kita-Gesetz diese Kosten allein den Gemeinden zuweise und damit eine anteilige Finanzierung über die Elternbeiträge somit nicht möglich sei. Den Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Kita-Gebührensatzung hatte das OVG Berlin-Brandenburg abgewiesen und damit die Umlage der Grundstücks- und Gebäudekosten auf die Elternbeiträge für zulässig erklärt. Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das OVG nicht zu.

In ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wollten die Eltern nun klären lassen, ob es mit der Verfassung und dem Bundesrecht vereinbar sei, wenn Kita-Einrichtungsträger die Kosten für Grundstück und Gebäude in die Elternbeitragskalkulation einbeziehen. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Frage keine übergeordnete Bedeutung zukomme und es im Übrigen ein spezifisches Problem des Landesrechts sei. Auch begründen die Zweifel der Eltern an der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Kita-Gesetzes nicht die Zulassung der Revision.

„Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bleibt es somit bei der Elternbeitragsfähigkeit dieser Kosten. Eine bundesgerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage hätte jedoch für mehr Rechtssicherheit bei der Kalkulation der Elternbeiträge gesorgt“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.

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