Gebühren für Polizeieinsatz bei Großveranstaltungen sind zulässig

Die Freie Hansestadt Bremen darf auch in Zukunft die Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) an den Polizeikosten für Hochrisikospiele beteiligen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 9 C 4.18 vom 29.03.2019).

Der Rechtsstreit hat nicht nur wegen der in Rede stehenden Spiele der Fußball-Bundesliga für Aufmerksamkeit gesorgt. Vor allem schafft das Urteil Klarheit in der Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber Private, die nicht als Störer eine Gefahr verursachen, an den grundsätzlich steuerfinanzierten Kosten für die öffentliche Sicherheit beteiligen kann. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht nun im Grundsatz bejaht. Veranstalter einer kommerziellen Hochrisikoveranstaltung sind auf einen reibungslosen Ablauf angewiesen. Insofern vermittelt die Polizei ihnen mit den besonderen Sicherheitsvorkehrungen einen Vorteil, so die Argumentation des Gerichts.

Dass Private, die in besonderer Weise von staatlichen Sicherheitsmaßnahmen profitieren, an den Kosten dieser Maßnahmen beteiligt werden dürfen, ist nicht neu. „Wir kennen das etwa im Bereich der Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1998 als verfassungskonform ansah“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Herrmann. Das Bundesverwaltungsgericht hebt aber den Ausnahmecharakter der Gebührenerhebung für Sicherheitsvorkehrungen hervor: „Nach dem Urteil bleibt öffentliche Sicherheit im Normalfall eine steuerfinanzierte Aufgabe“, so Herrmann. Auch werde am Prinzip der Störerverantwortung festgehalten: Personen, die durch ihre Handlungen am Rande von Fußballspielen selbst die öffentliche Sicherheit stören, wären vorrangig für die Kosten heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückverwiesen, um Einzelheiten zur vorrangigen Kostenpflicht der festgestellten Störer zu klären.

Ansprechpartner für Fragen des Polizei- und Sicherheitsrechts in unserer Praxis sind Prof. Dr. Matthias Dombert und Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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