Gemeinde kann Umweltverband bei Klagen auch finanziell unterstützen

Eine Gemeinde kann einen Umweltverband oder private Kläger finanziell bei der Erhebung von Klagen gegen ein staatliches Autobahnprojekt unterstützen. Dieses Vorgehen ist mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes und der Brandenburgischen Landesverfassung vereinbar und verletzt nicht kommunalrechtliche Vorschriften oder das Haushaltsrecht. Das hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden (Az.: 1 K 2426/14 vom 17.08.2017). Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Kommune klagt gegen den Autobahnausbau des nördlichen Berliner Rings. Darüber hinaus hat die Gemeindevertretung beschlossen, einem Umweltverband und drei privaten Klägern Zuschüsse zu den Prozesskosten gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnausbau zu zahlen. Den hiergegen erhobenen Beanstandungen der Bürgermeisterin schloss sich schließlich der Landkreis als Rechtsaufsichtsbehörde an. Das Verwaltungsgericht hielt jedoch den Beschluss der Gemeindevertretung für rechtmäßig. Die Gemeindevertretung habe dargelegt, dass die Unterstützung des Umweltverbandes und der Privatkläger in erster Linie dazu diene, legitime vermeintliche Ziele des Umwelt-, Lärm und Naturschutzes im Gemeindegebiet zu erreichen. Sie wird an dieser Vorgehensweise auch nicht dadurch gehindert, dass sie selbst mit ihren Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss nur die Verletzung des Kernbereichs ihrer eigenen Planungshoheit rügen kann. Das Verwaltungsgericht betonte, dass die kommunale Selbstverwaltungsbefugnis insoweit weiter reiche als die verwaltungsprozessrechtlich geschützten Abwehrrechte der Gemeinde.

Ansprechpartner für Fragen des Kommunal- und Verwaltungsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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Ein Kommentar zu “Gemeinde kann Umweltverband bei Klagen auch finanziell unterstützen”

  1. Das Urteil des VG Potsdam ist rechtskräftig. Die Zulassung der Berufung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28.03.2018 – OVG 12 N 89.17 – abgelehnt.

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