Nach dem Brandenburgischen Kita-Gesetz haben Gemeinden einen Gestaltungsspielraum, wenn sie eine Essengeldsatzung erlassen. So können sie beispielsweise Kosten für Wasser und Abwasser nebst Grundgebühren in die Beiträge einkalkulieren. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Es bestätigte damit die Rechtsauffassung von DOMBERT Rechtsanwälte, die die Gemeinde vertreten und deren Satzung erfolgreich verteidigt haben. Nach den Vorgaben des Kita-Gesetzes soll der Preis für ein Mittagessen der durchschnittlichen häuslichen Ersparnis der Eltern entsprechen, die dadurch entsteht, dass das Kind nicht zu Hause, sondern in der Einrichtung isst. Weitere Kriterien gibt das Kita-Gesetz jedoch nicht vor, sodass eine eindeutige Festlegung eines genauen Wertes nicht möglich ist. So sahen es auch die OVG-Richter und erläuterten, dass auf Seiten der Gemeinde daher eine Pauschalierungs- und Gestaltungsbefugnis bestehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, sodass zunächst diese Entscheidung mit einer Beschwerde angegriffen werden müsste.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.
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