Geringe Hürden für Schadenersatz bei Datenleck

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Aufsehen erregenden Urteil die Hürden für Schadenersatz der Opfer bei einem Datenleck deutlich gesenkt (Az.: VI ZR 10/24 vom 18.11.2024). Danach müssen Betroffene nicht erst nachweisen, dass ihre Daten missbraucht worden sind oder sie durch den Datendiebstahl in anderer Weise leiden, etwa Angst oder Sorgen haben. Nach Auffassung des Sechsten Zivilsenats reicht der „bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO) aus, um einen immateriellen Schaden zu begründen. Die Richter stützen sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Artikel 82 Abs. 1 DSGVO. Allerdings wird der Schadenersatz bei dem Datenkontrollverlust nicht besonders hoch sein. Genannt wurden rund 100 Euro.

Auch für alle, die in der kommunalen Verwaltung personenbezogene Daten verarbeiten, ist dieses Urteil von Bedeutung. „Sie müssen den Datenschutz und die Vorschriften der DSGVO penibel beachten, ansonsten riskieren sie, dass die Verwaltung mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzes und des Informationszugangs in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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