Geringfügigkeitsschwelle und umlagefähiger Bedarf bei der Kreisumlage

Bei der Festlegung der Umlagesätze darf der Landkreis Ausgaben, die außerhalb seiner Kompetenzen liegen, nicht einbeziehen. Er riskiert sonst die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit der Kreisumlagebescheide. Das geht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 20.06.2017 hervor (Az.: 10 LB 83/16). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Landkreis nach der Fusion zweier kreisangehöriger Gemeinden mit diesen eine vertragliche Zuwendung vereinbart, um den Fusionsprozess zu unterstützen. Diese war dann Bestandteil des Fehlbetrages, den der Kreis über die Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen wollte. Dies führt nach der nach Auffassung des OVG Lüneburg aber zur Rechtswidrigkeit der Kreisumlageerhebung: Denn die gewährte Zuwendung gehört nicht zu den im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz geregelten Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben. Ergänzende Funktionen dürfen die Kreise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem nur wahrnehmen, wenn und sobald kreisangehörige Gemeinden allein eine Aufgabe nicht ausreichend bewältigen können. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Darüber hinaus hat der Senat klargestellt, dass die Berücksichtigung kreisfremder Aufgaben zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung führt. Dafür müsse die Umlageerhebung nicht spürbar in die Finanzwirtschaft eingreifen. Zwar hatten der Verfassungsgerichtshof München (Az.: 4 BV 10.108 vom 21.03.2011) und das Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Az.: 2 K 4/94 vom 20.12.1994) entschieden, dass die Nichtigkeit der Haushaltssatzung nur dann eintritt, wenn eine Geringfügigkeitsschwelle überschritten ist, das heißt die finanziellen Auswirkungen einen festzulegenden Prozentsatz überschreiten. Das OVG Lüneburg vertrat nun eine andere Auffassung: Da im niedersächsischen Landesrecht eine entsprechende Regelung fehle, könne die Schwelle für eine spürbare finanzielle Auswirkung nicht zwingend bei einem bestimmten Prozentsatz angenommen werden. Zudem hielt der Senat die Auswirkung des überhöhten Bedarfsansatzes im vorliegenden Fall bereits mit 0,47 Prozent auf die Umlagegrundlage für nicht so geringfügig, als dass sie finanziell nicht spürbar sei.

„Für die Kommunen ist es lohnenswert, die Rechtmäßigkeit der Kreisumlageerhebung genauestens zu prüfen. War dabei zuletzt die Beachtung der Verfahrensrechte der Kommunen als Folge der neuesten Rechtsprechung im Fokus, so verdeutlicht die vorliegende Entscheidung, dass an weiteren Stellen, rechtliche Unsicherheiten bestehen, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

Ansprechpartner für alle Fragen zur Kreisumlage in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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