Gesetzespaket zur Beschleunigung des Windkraftausbaus an Land veröffentlicht

Am 28. Juli 2022 ist das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es wird nach einer Übergangszeit von einigen Monaten am 1. Februar 2023 in Kraft treten. Konkret handelt es sich um ein ganzes Gesetzespaket, mit dem der Ausbau der Windenergie an Land spürbar vorangebracht werden soll. Darin enthalten sind Änderungen des Baugesetzbuches, des Raumordnungsgesetzes sowie ein neues, eigenständiges „Windenergieflächenbedarfsgesetz“. Damit geht der Gesetzgeber das Problem des bisher äußerst schleppenden Ausbaus der Windenergie an Land zugleich von mehreren Seiten an:

So verpflichtet das Windenergieflächenbedarfsgesetz die Länder, nach einem zwischen den Ländern festgelegten Schlüssel in zwei Stufen – Ende 2027 und Ende 2032 – ausreichend Flächen für Windenergieanlagen (WEA) bereitzustellen. Dabei bleibt es ihnen überlassen, wie sie dieses Ziel erreichen – etwa durch Landes- oder Regionalplanung oder durch gemeindliche Bauleitplanung. Für die Planungsträger gelten weitreichende Freiheiten: So sind diese bei der Ausweisung von Windgebieten nicht an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen gebunden.

Mit den parallel erfolgten Änderungen des Baugesetzbuches wird die bisherige, stark fehleranfällige Systematik bei der Ausweisung von Windenergieflächen anhand von „harten“ und „weichen“ Tabukriterien künftig deutlich verschlankt. Eine Unterscheidung in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen und der damit einhergehende Aufwand soll nicht mehr notwendig sein. Vielmehr wird die künftige Steuerung dadurch geschehen, dass Windgebiete mittels reiner Positivplanung ausgewiesen werden – ebenso wie bisher, wenn der Plangeber „nur“ Flächen für Windenergie ohne Ausschlusswirkung ausweisen wollte. Innerhalb der so ermittelten Windgebiete werden WEA weiterhin privilegiert sein, während außerhalb der Gebiete keine Privilegierung im Außenbereich mehr erfolgen soll und WEA damit dort in den meisten Fällen unzulässig sein werden. Gesonderte Privilegierungen sieht das Baugesetzbuch für Repowering-Vorhaben vor.

„Mit dem Gesetzespaket hat die Bundesregierung einen Kraftakt unternommen und viele Probleme zugleich angepackt. Das ist im Grundsatz zu begrüßen, weil der bisherige Zustand im Planungsrecht für alle Seiten unbefriedigend war“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Die neuen Regelungen seien detailliert und stellten das bisherige Planungssystem quasi auf den Kopf, so Roß. Er erwartet, dass dies zu vielfältigen neuen Fragestellungen führen wird. Ob damit der „zügige Booster für die Windenergie“ gezündet werde, bleibe auch aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen langen Übergangsfristen abzuwarten.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine WilkeRosa Daehnert und Dr. Janett Wölkerling.

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