Noch bevor das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber weiteren Regelungsbedarf für energierechtliche Vorschriften gesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (BT-Drucksache 767/16), das der Bundestag am 15.12.2016 verabschiedet hat, sind zum Jahresende zum Teil umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie der Regelungen zur Eigenversorgung im EEG 2017 vorgenommen worden, die eng miteinander verbunden sind. Das hat folgenden Hintergrund: Die Eigenversorgung mit Strom wird seit dem EEG 2014 teilweise mit der EEG-Umlage belastet, um die finanzielle Förderung erneuerbarer Energien auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Davon befreit sind bisher Bestandsanlagen – aus Gründen des Vertrauensschutzes. Diese Ausnahme ist beihilferechtlich von der EU-Kommission nur bis Ende 2017 genehmigt worden. Mit dem Änderungsgesetz wird nun eine Anschlussregelung vorgelegt, die den Vertrauensschutz für die bestehenden Anlagen fortschreiben soll. Sie müssen demnach auch künftig keine EEG-Umlage in der Eigenversorgung bezahlen. Eine Umlagepflicht entsteht allerdings dann, wenn die Stromerzeugungsanlage grundlegend erneuert wird, das heißt, wenn der Generator ausgetauscht wird. In diesem Fall bleibt die EEG-Umlage um 80 Prozent verringert. Zu diesem Zweck werden die Regelungen zur Eigenversorgung im EEG 2017 neu gefasst und eng mit den Bestimmungen im KWKG abgestimmt. Außerdem hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, um handwerkliche Fehler in der EEG-Novelle zu korrigieren. Das Änderungsgesetz tritt zeitgleich mit dem EEG 2017 zum 01.01.2017 in Kraft.
Ansprechpartner für Fragen zur EEG-Vergütung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Sebastian Lange.
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