Unternehmen aus Drittstaaten können sich bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht auf die einschlägige EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung der Bieter berufen. Das ist nur möglich, wenn das Drittland mit der EU eine entsprechende internationale Übereinkunft geschlossen hat, die den jeweiligen Unternehmen wechselseitig den Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewährleistet. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-652/22 vom 22.20.2024). Fehlt eine solche Übereinkunft mit der EU können sich die Unternehmen aus dem Drittstaat weder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf die Gleichbehandlung mit anderen Bietern aus den EU-Mitgliedsstaaten berufen, noch die Entscheidung für den Zuschlag nach den EU-Regeln anfechten.
Der EuGH stellt darüber hinaus klar, dass die Mitgliedsstaaten hierzu selbst keine nationalen Regelungen erlassen können, sondern die Zuständigkeit ausschließlich bei der EU liegt. Zwar kann der Auftraggeber im Einzelfall einen Bieter aus einem Drittstaat ohne Abkommen mit der EU zulassen. Beanstandet dieser dann aber das Vergabeverfahren, kann dies nur nach den nationalen Regelungen, aber nicht nach dem Unionsrecht überprüft werden.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Auftrag zur Eisenbahninfrastruktur in Kroatien. Ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei beanstandete die Vergabeentscheidung und wollte Klarstellungen, indem es sich auf die einschlägigen EU-Vergaberichtlinien berief. Da die Türkei jedoch keine Übereinkunft mit der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens abgeschlossen hat, konnte sich das Unternehmen auch nicht auf die EU-Richtlinie berufen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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