Grundschullehrer dürfen früher geimpft werden

Grundschullehrer dürfen sich schon jetzt gegen das Coronavirus impfen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden und damit einen Eilantrag eines Gymnasiallehrers zurückgewiesen (Az. 6 L 295/21 vom 29.03.2021).

Nach der saarländischen Corona-Impfverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV) zählen Personen, die unter anderem in Kindergärten, Grundschulen oder in Sonder- und Förderschulen arbeiten, zu der Personengruppe, die mit hoher Priorität eine Corona-Schutzimpfung beanspruchen können. Der Antragsteller zählt als Gymnasiallehrer hingegen zur Personengruppe, die sich nur mit erhöhter Priorität impfen lassen kann. Darin sah der Antragsteller eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Seine Ansicht teilte das Gericht jedoch nicht: Die unterschiedliche Priorisierung der Lehrergruppen sei kein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Antragsteller habe insbesondere keinen Anspruch auf die gleiche Priorisierung wie Grundschullehrer, selbst wenn die CoronaImpfV verfassungswidrig sein sollte.

Die unterschiedliche Priorisierung in der CoronaImpfV ist nach Auffassung des Gerichts dadurch gerechtfertigt, dass Grundschulkinder im Vergleich zu älteren Schülern mehr Zuwendung und Nähe benötigten, und es schwieriger sei, die Abstandsregeln umzusetzen. Kinder im Grundschulalter bedürften tagsüber in größerem Umfang einer Betreuung als größere Kinder. Zudem könne Präsenzunterricht bei jüngeren Kindern schwieriger durch Fernangebote aufgefangen werden als bei größeren Schülern, so dass sich eine Schließung der Grundschulen auch auf den Berufsalltag der Eltern besonders stark auswirken würde.

Dem Antragsteller entstünden auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile dadurch, dass er noch auf seinen regulären Impftermin warten müsse. Sein Ansteckungsrisiko sei nicht höher als das vieler anderer Personen, die ebenfalls am Arbeitsplatz zwingend mit vielen anderen Menschen in Kontakt kommen. Eine vorgezogene Impfung des Antragstellers bzw. sämtlicher Lehrer an weiterführenden Schulen würde die Impfung anderer Personen mit eventuell höheren individuellen Gesundheitsrisiken verzögern und sei daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Gericht.

Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig.

Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Luisa Wittner.

 

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