Gutacher und Mitglieder von Evaluierungskommissionen dürfen nicht anonym bleiben

Eine Universität muss die Namen der Gutachter und Mitglieder einer Evaluierungskommission bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Arbeit offen legen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 20 F 3.16). Der Streit betraf ein Evaluierungsverfahren zur Angleichung von Dienstaufgaben eines ehemaligen Professors an einer Fachhochschule an die Dienstaufgaben einer Universitätsprofessur an einer niedersächsischen Hochschule. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur sperrte sich dagegen, die Namen der Gutachter und Mitglieder der Evaluierungskommission im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Akteneinsicht offen zu legen. Diese Weigerung hatte bereits zuvor das Oberveraltungsgericht Niedersachsen für rechtwidrig erklärt (Az.: 14 PS 6/15). Die Namen der Beteiligten seien weder ihrem Wesen nach geheim zu halten, noch wäre eine Geheimhaltung zum ihrem Schutz oder zur Aufgabenerfüllung der Hochschule geboten, argumentierte das Oberverwaltungsgericht. Die Offenlegung gefährde auch nicht die Funktionsfähigkeit des Bundeslandes oder dessen innere oder äußere Sicherheit.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte darüber hinaus darauf ab, dass den Betroffenen bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer hochschul- und beamtenrechtlichen Einzelentscheidung ein besonderes Recht zur Einsichtnahme in die Beweismittel zustehe. Ein Geheimhaltungsinteresse müsse daher besonders gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigungsgrund reiche die Qualitätssicherung hochschulbezogener Qualifikations- und Auswahlentscheidungen nicht aus. Es sei einem Fachgutachter oder einem Mitglied einer Evaluierungskommission grundsätzlich zuzumuten, fremde wissenschaftliche Leistungen auch dann anhand nachvollziehbarer Kriterien hinreichend differenziert und unter offener Benennung von Stärken und Schwächen zu bewerten, wenn diese Bewertung später auch im größeren Kollegenkreis vertreten werden müsse. In zahlreichen Gerichtsverfahren zur Auswahl von Professoren sowie zur Überprüfung von Habilitationsprüfungen sei deshalb von der Pflicht der Hochschule zur Offenlegung der Namen von Gutachtern und Mitgliedern des Bewertungs- und Auswahlgremiums ausgegangen worden.

Nach Auffassung von Dr. Margarete Mühl-Jäckel wird der aktuelle Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weitreichende Folgen haben. „Für Hochschulen wird es wohl schwieriger, angesichts dieser Verfahrensprämissen Personen zu finden, die mit einer persönlichen Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen von Kollegen hervortreten“, stellt die Rechtsanwältin fest, die unter anderem Universitäten in dienst- und organisationsrechtlichen Fragen berät. Laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann werde es künftig noch stärker darauf ankommen, dass Mitglieder von Berufungs- und Evaluierungskommissionen in den oft sehr wohlwollend formulierten Gutachten auf die Ausprägungen von Stärken und Schwächen achten, um diese bei ihren Auswahlentscheidungen richtig einzuordnen. „Im Ergebnis stärkt das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutz für diese Art der Qualifikationsentscheidungen. Hochschulen müssen sich nun mit der Ausgestaltung der Kommissionsarbeit und Verfahrenspraxis darauf einstellen“, erklärt Herrmann, der mehrere Hochschulen speziell in Berufungsverfahren berät.

Ansprechpartner unserer Praxis für das Hochschulrecht sind Prof. Dr. Matthias Dombert, Dr. Margarete Mühl-Jäckel und Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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