Gute-Kita-Gesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft

Zum 1. Januar 2019 wird das sogenannte Gute-Kita-Gesetz in Kraft treten; der Bundestag hat am 14.12.2018 den Entwurf des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ verabschiedet und auch der Bundesrat hat dem Gesetzesvorhaben zugestimmt.

Bis zum Jahr 2022 sollen vom Bund an die Länder 5,5 Milliarden € für eine bessere pädagogische Betreuung in den Kitas fließen; im Jahr 2019 sind es zunächst 500 Millionen. Wie die Länder das Geld einsetzen, können sie selbst entscheiden; es können beispielsweise längere Kita-Öffnungszeiten finanziert oder mehr Erzieher eingestellt werden. Durch die zusätzlichen finanziellen Mittel sollen die zum Teil großen Unterschiede bei den Standards in den Kitas bundesweit angeglichen werden. Das Vorhaben wird anders finanziert als der vorerst gestoppte Digitalpakt für Schulen – die Länder erhalten die Gelder über einen höheren Anteil an den Umsatzsteuereinnahmen.

Das Land Berlin erhält bis 2022 rund 300 Millionen Euro vom Bund, Brandenburg 163 Millionen. Für die Berliner Kita-Kinder soll es aus dem Milliardenpaket des Bundes demnächst ein kostenloses Frühstück geben. Der Brandenburger Gesetzentwurf zur Umsetzung des Gute–Kita-Gesetzes (Drs. 6/10026) sieht (zusätzlich zu der seit 01.08.2018 geltenden Beitragsfreiheit im letzten Kita-Jahr) eine Elternbeitragsbefreiung für Familien vor, denen die Zahlung eines Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Das Land soll hierfür die finanziellen Folgen tragen, indem die Einnahmeausfälle an die Kita-Träger durch Zahlung eines – noch nicht näher bezifferten – Pauschalbetrags auszugleichen sind.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Bildungsrecht sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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