Höhere Betriebskostenzuschüsse für freie Schulträger in Brandenburg

Das Land Brandenburg muss einem freien Schulträger einen höheren Betriebskostenzuschuss nebst Zinsen zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in einem Musterverfahren entschieden (AZ: 1 K 1379/18 vom 13.08.2021). Mehrere Schulträger hatten sich gegen die aus ihrer Sicht bestehende Unterfinanzierung der Schulen in freier Trägerschaft ab dem Schuljahr 2018/19 vor Gericht gewehrt. Der Auslöser des Rechtsstreits war eine Änderung im Tarifvertrag (TV-L) des öffentlichen Dienstes: Im Jahr 2018 wurde in Brandenburg die Erfahrungsstufe 6 (bisher 1 bis 5) für Lehrerinnen und Lehrer eingeführt. Die Schulen in freier Trägerschaft forderten eine Zuschusserhörung, die sich an der Tarifentwicklung im öffentlichen Schulwesen orientiert. Denn nach den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes (§124a BbgSchulG) bemessen sich die staatlichen Zuschüsse für freie Schulen nach den durchschnittlichen Personalkosten an öffentlichen Schulen. Das Bildungsministerium erließ aber weiterhin Zuschussbescheide auf der Basis der Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 4. Eine Anpassung an eine höhere Entwicklungsstufe erfolgte nicht. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht dies jedoch den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes. Statt der Entwicklungsstufe 4 sei vielmehr die Entwicklungsstufe 5 für die Zuschussberechnung maßgeblich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist zugelassen. Das Gesamtvolumen der mehr als 350 Klagen beläuft sich auf ca. 80 Mio. Euro.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke und Luisa Wittner.

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