Hohe gesetzliche Hürden für Beschlagnahme ungenutzter privater Immobilien zur Flüchtlingsunterbringung

Angesichts des anhaltenden Flüchtlingsstroms und damit verbundenen Unterbringungsschwierigkeiten wird auch die Beschlagnahme von ungenutzten Wohnimmobilien diskutiert. „Eigentümer müssen aber nicht befürchten, dass ihre leer stehende Wohnung beschlagnahmt wird. Die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Hürden für einen solchen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sind extrem hoch“, hat Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück von DOMBERT Rechtsanwälte in einem Rechtsgutachten festgestellt. Zwar kann die Polizei nach dem Ordnungsrecht des Landes Brandenburg eine Sache beschlagnahmen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 13 Abs.1 OBG Bbg). Eine solche Gefahr könnten fehlende Wohnungen für die Flüchtlinge in den Herbst- und Wintermonaten durchaus darstellen. Allerdings kann die Polizei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wie eine Beschlagnahme nur anordnen, wenn ein „Verantwortlicher“ zur Verfügung steht. „Eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit privater Immobilienbesitzer wird sich aber nicht begründen lassen“, so Lück.

Vielmehr müsse die zuständige Stadt oder Kommune nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht stehende unternommen hat, um den Menschen ein Dach über dem Kopf zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang verweist er auf die aktuell geplante Regelung der Freien und Hansestadt Hamburg. Die im neuen § 14a SOG geplante „Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung“ bezieht sich ausschließlich auf gewerbliche Hallen und ähnliche Gebäude, die sich in sehr kurzer Zeit für die Unterbringung einer großen Zahl von Menschen nutzen lassen. Eigentümer privater ungenutzter Wohnungen und Häuser werden davon nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht erfasst.

 

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