Hohe Hürden für zivilrechtliche Überprüfung von Stromnetzentgelten durch Netznutzer

Für eine zivilrechtliche Überprüfung von regulierungsbehördlich bereits geprüften Stromnetzentgelten bestehen hohe Anforderungen. Das musste jetzt der Stromanbieter Lichtblick erfahren, der auf Rückzahlung von vermeintlich unbillig überhöhten Netzentgelten aus den Jahren 2007 und 2008 gegen Netzbetreiber geklagt hatte. Der Bundesgerichtshof wies die Klagen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Netzentgelte zuvor regulierungsbehördlich geprüft und genehmigt worden seien. Den Genehmigungen soll dabei aufgrund der vorherigen Prüfung eine Indizwirkung auch für die zivilrechtliche Richtigkeit der Netzentgelte zukommen. Es obliege daher dem klagenden Netznutzer im Einzelnen detailliert darzulegen, warum die Netzentgelte unbillig überhöht seien. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit seinen Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht. Es machte geltend, durch die Entscheidungen in seinen Grundrechten, namentlich dem Willkürverbot, und anderen grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 26.09.2017 für unzulässig (Az.: 1 BvR 1486/16). Zum einen komme den Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil die umstrittenen Netzentgeltgenehmigungen durch die Einführung des Systems der Anreizregulierung im Jahr 2009 obsolet geworden seien. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin auch inhaltlich eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegen können, so die Begründung. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden seien.

„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind inhaltlich richtig und zu begrüßen“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. Soweit man überhaupt noch Raum für eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von zuvor durch Regulierungsbehörden detailliert geprüften und gegebenenfalls auch schon bestandskräftigen Netzentgelten sehe, seien hierfür – insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit – zu Recht hohe Anforderungen zu stellen, so Geßner. Das gelte erst Recht unter dem aktuellen Regime der Anreizregulierung, wo die Bildung der Netzentgelte auf der Grundlage einer weitaus strengeren und vor allem effizienzorientierten regulierungsbehördlichen Netzkostenprüfung erfolge.

Ansprechpartner für Fragen zu Strom- und Gasnetzentgelten sowie zu weiteren Aspekten des Energierechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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