Die Honorartätigkeit einer Seminarleiterin ist kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: L 8 R 660/16 vom 17.10.2018). Geklagt hatte eine internationale gemeinnützige Hilfsorganisation, die die Möglichkeit des Freiwilligendienstes (FSJ und BFD) bei sich anbot. In diesem Rahmen fanden Seminare statt, welche eine externe Honorarkraft leitete. Die Beklagte stellte im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens die Sozialversicherungspflichtigkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen der Organisation und der Seminarleiterin fest. Die dagegen von der Hilfsorganisation erhobene Musterklage hatte nun auch in der zweiten Instanz Erfolg.
Maßgebend für die Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit war eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Dienstverhältnisses und die daraus folgernde Beurteilung, ob es sich um eine überwiegend selbstständige Tätigkeit handelte oder nicht. Als entscheidendes Kriterium zog das Gericht insbesondere die fehlende Weisungsgebundenheit der Honorarkraft gegenüber der Hilfsorganisation heran. Die Seminarleiterin konnte ihr Bildungsprogramm selbst ausgestalten; die Organisation nahm keinen detaillierten inhaltlichen Einfluss darauf. Von ihr vorgegeben waren lediglich die allgemeinen Ziele und groben Inhalte sowie eine pädagogische Rahmenkonzeption. Auch bestand kein Dauerschuldverhältnis zwischen der Seminarleiterin und der Organisation. Die Vergütung erfolgte auf Honorarbasis, der Arbeitseinsatz wurde separat vereinbart. Zwischen den einzelnen Arbeitsaufträgen bestand keine Bindung der Honorarkraft an die Organisation. „Das Urteil ist für viele Bildungsträger von Bedeutung, weil sich bei der Beschäftigung selbständiger Lehrkräfte regelmäßig ähnliche Fragen zur Versicherungspflicht stellen“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
Ansprechpartner für das Bildungsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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Ein Kommentar zu “Honorartätigkeit für Freiwilligendienst ist nicht sozialversicherungspflichtig”
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