Hochschulkanzler darf nicht Beamter auf Zeit sein

Ein Hochschulkanzler darf nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Entsprechende Vorschriften im Brandenburgischen Hochschulrecht hat das Bundesverfassungsgericht jetzt für verfassungswidrig erklärt. „Die im Brandenburgischen Hochschulrecht geregelte Vergabe des Amtes des Kanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird und nach dem Statusämter grundsätzlich auf Lebenszeit zu übertragen sind“, heißt es in der Pressemitteilung zu dem Beschluss (Az.: 2 BvL 10/16 vom 24.04.2018). Die Bundesverfassungsrichter konnten auch keinen zwingenden Sachgrund für eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips erkennen: Das in Brandenburg gewählte Modell „einer dominanten Präsidialhochschulleitung unter enger Beiordnung des verwaltungsleitenden Kanzlers“ könne auch ohne dessen Bestellung auf Zeit realisiert werden. Zudem sei der Kanzler für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte gerade auch auf ein Mindestmaß an Unabhängigkeit gegenüber dem Präsidenten angewiesen.

In dem vorliegenden Fall war der Kläger vor seiner Wahl zum Kanzler der Hochschule als Beamter auf Lebenszeit zuletzt als Ministerialrat im Finanzministerium für das Land Brandenburg tätig gewesen. Mit der Ernennung zum Kanzler und damit zum Beamten auf Zeit im Jahr 2005 endete zugleich sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In den Jahren 2011 und 2013 wurde er abermals zum Kanzler auf Zeit ernannt.

Ansprechpartner für das Dienstrecht der Hochschulorgane ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

 

 

 

 

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