Inbetriebnahmefristen für Windenergieanlagen werden um sechs Monate verlängert

Der Gesetzgeber hat die Realisierungsfrist für bestimmte Windenergieanlagen an Land verlängert. Für alle Anlagen, für die die Bundesnetzagentur vor dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt hat, läuft die Frist bis zur Inbetriebnahme jetzt sechs Monate länger, ohne dass der Zuschlag erlischt. Ein formloser Antrag des Vorhabenträgers genügt. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Vorschrift in das Erneuerbare Energien Gesetz (§ 100 Abs. 15 EEG 2021) neu eingefügt. Damit will er den kriegs- und pandemiebedingten Lieferschwierigkeiten und Verzögerungen Rechnung tragen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Für die Bieter waren die Auswirkungen des Angriffskrieges auf die Ukraine bei der Gebotsabgabe nicht absehbar. Daher ist eine einmalige Fristverlängerung für diese Anlagen gerechtfertigt.“ Verlängert wird jedoch ausschließlich die konkrete Realisierungsfrist. Der Beginn des Vergütungszeitraumes bleibt dagegen ebenso gleich wie die in § 55 EEG vorgesehenen Pönalen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass weiterhin ein Anreiz besteht, die Anlagen möglichst schnell in Betrieb zu nehmen.

„Vorhabenträgern, die vor 29. Juli 2022 einen Zuschlag erhalten haben, aber mit der Realisierung absehbar in Verzug sind, ist deshalb zu empfehlen, rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Verlängerung bei der Bundesnetzagentur zu stellen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Allerdings hält er es für nicht zielführend, dass weiterhin Pönalen zu zahlen sind, auch wenn die Verzögerungen keinesfalls Verschulden der Anlagenbetreiber sind, sondern auf geopolitischen Gründen und brüchigen Lieferketten beruhen. Das konterkariere teilweise die neue Regelung.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine WilkeRosa Daehnert und Dr. Janett Wölkerling.

 

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