Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach der DSGVO

Ein Insolvenzverwalter kann sich nicht auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen, um  vom Finanzamt Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners zu verlangen. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 C 10.19 vom 16.09.2020).  Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, um zum Beispiel die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Dieser Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter kein „Betroffener“ im Sinne der DSGVO, da er nicht die Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten begehrt, sondern über die des Insolvenzschuldners. Eine Ausweitung der Betroffenheitsrechte auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter  widerspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen in erster Linie dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Auskunftsanspruch ist aber nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen können. Der Auskunftsanspruch zielt insbesondere nicht darauf, dass Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug gewonnen werden können.

Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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