Jugendhilfeträger muss Kita-Beiträge für Pflegekinder erstatten

Ein Jugendhilfeträger muss den Pflegeeltern auch die Kosten für die Förderung eines Pflegekindes in einer Kindertagesstätte erstatten, die nicht von der Unterhaltspauschale erfasst sind. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Az: 5 C 4.21 vom 27.10.2022).

Geklagt hatte das Jugendamt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen in seiner Eigenschaft als Vormund eines Kindes. Der Mutter war das Sorgerecht kurz nach der Geburt entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden war. Das Kind ist zur Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in einer sonderpädagogischen Pflegestelle untergebracht. Dafür bewilligte die beklagte Stadt dem Kläger Hilfen in Form von Pauschalbeträgen für den Unterhalt des Kindes. Zudem besuchte das Kind eine Kindertagesstätte, wofür die Pflegeeltern monatlich Elternbeiträge zu entrichten hatten. Diese Beiträge wollte die Stadt jedoch nicht übernehmen mit der Begründung, dass es sich bei diesen Kosten um einen üblichen Aufwand handeln würde. Dieser sei bereits von den Pauschalbeträgen für den Unterhalt des Kindes abgedeckt. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gaben der Klage statt, das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Nach Ansicht der Rechtsprechung lassen sich die Kosten für die Kindertagesbetreuung gerade in Nordrhein-Westfalen wegen der erheblichen Unterschiede in ihrer Höhe nicht sinnvollerweise pauschalieren. Daher könnten die Kosten für die Kindertagesbetreuung auch gesondert gegenüber dem Jugendhilfeträger geltend gemacht werden.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

 

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