Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar sein

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar sein, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor (Az.: C-297/19 vom 09.07.2020).

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der ein Schöpfwerk im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in einem Schutzgebiet betreibt, für Umweltschäden haftet, die durch eben diese Tätigkeit entstehen. Der Landesverband Schleswig-Holstein des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) war davon überzeugt, dass der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt durch den Betrieb seines Schöpfwerks Umweltschäden verursacht habe. Er stellte daher einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen zur Begrenzung und Sanierung dieser Schäden. Dabei berief sich der NABU auf das Umweltschadensgesetz, welches die Richtlinie 2004/35 über Umwelthaftung umsetzt. Die Richtlinie sieht aber vor, dass Mitgliedstaaten eine Haftungsbefreiung zugunsten der Eigentümer und der Betreiber vorsehen können, wenn die Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen auf einer „normalen Bewirtschaftung“ des betreffenden Gebiets beruhen. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht, das sich nun mit dem abgelehnten Antrag der Umweltvereinigung befassen musste, hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie der Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen als eine „normale Bewirtschaftung eines Gebiets“ im Sinne der Richtlinie 2004/35 angesehen werden kann. Weiterhin gilt die Richtlinie 2004/35 nur für Umweltschäden, die durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht wurden. Daher bat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin um Klärung der Frage, ob eine Tätigkeit auch als „berufliche Tätigkeit“ im Sinne der Richtlinie 2004/35 angesehen werden kann, wenn sie aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt wird.

Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff „normale Bewirtschaftung eines Gebiets“ dahin zu verstehen ist, dass er jede Maßnahme erfasst, die eine gute Bewirtschaftung der Gebiete, in denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume vorhanden sind, im Einklang mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis ermöglicht. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie eingehalten werden. Unter diesen Umständen kann die normale Bewirtschaftung eines Gebiets auch landwirtschaftliche Tätigkeiten, einschließlich ihrer notwendigen Ergänzungen wie den Betrieb eines Schöpfwerks, umfassen. Zur „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne der Richtlinie 2004/35 hat der Gerichtshof bestätigt, dass diese sämtliche in einem beruflichen Rahmen ausgeübte Tätigkeiten erfasst. Daher fallen darunter auch Tätigkeiten, die durch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Auch diese können daher nach der Richtlinie für Umweltschäden haften.

Ansprechpartner für Fragen zum deutschen und europäischen Umweltrecht ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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