Kein Artenschutz in der UVP-Vorprüfung

Artenschutzrechtliche Belange müssen nicht bei einer standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt werden. Das geht aus einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 26.09.2019 hervor (Az.: 7 C 5.18 u.a. vom 26.09.2019). Auch wenn geschützte Arten in der Nähe geplanter Windenergie-Standorte vorkommen, können diese Gebiete nicht den gleichen Schutzstatus beanspruchen wie Naturschutz- und Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Damit traten die Bundesverwaltungsrichter der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster entgegen, das genau anders entschieden hatte (Az.: 8 A 870/15 u.a. vom 18.05.2017).

In dem Fall hatten drei Privatkläger und der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für fünf Windenergieanlagen in der Region Ostwestfalen-Lippe geklagt. Sie hatten unter anderem gerügt, dass naturschutzrechtliche Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht stattgefunden habe. Die Windanlagenprojektierer hatten jedoch eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Eine förmliche UVP hielten sie für nicht notwendig. Diese Entscheidung konnte das OVG Münster allerdings nicht nachvollziehen. Seiner Auffassung nach hätten die artenschutzrechtlichen Belange auch bei der standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt werden müssen.

Abgeschlossen ist das Verfahren noch nicht: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall wieder an das OVG zurückgewiesen. Es muss sich noch mit spezifisch artenschutzrechtlichen Fragen sowie zu anderen Belangen äußern.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner,  Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.

 

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