Kein Entschädigungsanspruch deutscher Luftverkehrsunternehmen für die Beförderung von Sky Marshals

Ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik, das Bundespolizisten während ihres Einsatzes an Bord unentgeltlich transportieren muss, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Zusatzkosten, die ihm für diese Beförderung entstehen. Das hat das Landgericht Potsdam jetzt entschieden (Az. 11 O 245/14 vom 17.2.2016). Ein Luftfahrtunternehmen hatte die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung verklagt, weil ihm für die Beförderung der so genannten Sky Marshals an Bord von In- und Auslandsflügen passagierbezogene Zusatzkosten der Flughäfen und Zielländer in Rechnung gestellt werden.

Der Klage lag die Interpretation des Bundespolizeigesetzes (§ 62 Abs. 2 Nr. 2) zugrunde, dass Luftfahrtunternehmen für die von Einsatzkräften belegten Sitzplätze zwar keine eigenen Beförderungsentgelte erheben dürften, personenbezogene Zusatzkosten aber entschädigt werden müssten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist dem entgegengetreten. Nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen wurde die zuständige Oberbehörde im Prozess von DOMBERT Rechtsanwälte vertreten. Auch das Landgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht: Die vom Bundespolizeigesetz angeordnete Unentgeltlichkeit sei in einem umfassenden Sinne zu verstehen, der auch die Entschädigung für so genannte passagierbezogene Zusatzkosten ausschließt. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht zulässig.

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