Ein Arbeitgeberverband, der überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 8 C 8.19 vom 12.12.2019). In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitgeberverband aus Nordrhein-Westfalen, der Unternehmen aus dem öffentlichen Personennahverkehr repräsentiert, gegen die Tariftreueregelung des Landes gewehrt. Danach müssen die Mitgliedsunternehmen des Verbandes bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen im öffentlichen Personennahverkehr mindestens das Entgelt zahlen, das repräsentative Tarifverträge dafür vorsehen. Ob Tarifverträge repräsentativ sind, entscheidet regelmäßig das Landesarbeitsministerium. Dieses hatte jedoch die Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes nicht für repräsentativ erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass der Verband nicht klagebefugt sei: „Als juristische Person des Privatrechts, deren Mitglieder mehrheitlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, ist er staatlich beherrscht und kann deshalb nicht Träger von Grundrechten sein. Der Staat hat die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten und kann sich nicht selbst auf sie berufen“, so die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Das gelte für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse, ganz gleich ob sie nun öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert seien. Auch in den Vorinstanzen hatte sich der Arbeitgeberverband erfolglos auf die tarifliche Koalitionsfreiheit berufen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.
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