Kein Informationsanspruch bei missbräuchlichem Antrag

Ansprüche auf Informationen bestehen nicht, wenn die Anträge rechtsmissbräuchlich sind. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vier Berufungsverfahren entschieden (Az.: 12 B 16.17 bis 19.17 vom 22.02.2018). Dabei ging es um Ansprüche von geschädigten Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG. Ihr Anwalt hatte Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Finanzen verlangt. Das Oberverwaltungsgericht wies jedoch die Anträge ab und schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an. Diese hatte aufgrund einer Reihe von Indizien angenommen, dass die zahlreichen Anträge und Klagen allein dem Zweck dienten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren und daher rechtsmissbräuchlich seien, heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts. So hätte die Kanzlei auch in der Vergangenheit immer wieder eine Vielzahl von identischen Informationsanträgen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und auch beim Bundesministerium der Finanzen gestellt.

Ansprechpartner für Fragen des Informationsfreiheits- und Datenschutzrechtes ist in unserer Praxis  Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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