Der Ausbau von Wind- und Solarenergie soll deutlich schneller vorangehen. Das ist das erklärte Ziel der Bundesregierung. Allerdings kommt es bereits jetzt zu Engpässen beim Netzanschluss, da die steigende Anzahl der Anlagen auf immer engere Stromnetzkapazitäten trifft. Die Netze sind scheinbar voll. Nun wird auch spürbar, dass die Netze in den vergangenen Jahren nur unzureichend erweitert worden sind.
Angesichts dieser Situation haben sich die Auseinandersetzungen zwischen denjenigen, die die Netze betreiben, und denjenigen, die den Anschluss begehren deutlich verschärft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) arbeitet nun an einer Lösung: Mit einem neuen Gesetzesentwurf will es die Rechte der Anlagenbetreiber stärken.
Mit dieser Novelle zum EEG soll zunächst dem Interesse der Anlagenbetreiber nach mehr Planungssicherheit Rechnung getragen werden. Das betrifft etwa die Erteilung verbindlicher Auskünfte oder von Reservierungszusagen durch den Netzbetreiber. Damit soll einer Entwicklung in den vergangenen Jahren entgegengesteuert werden, die immer wieder für Unmut gesorgt hat. So versuchten Netzbetreiber, verbindliche Auskünfte und Reservierungszusagen zu vermeiden oder sie nur so kurz zu befristen, dass sie angesichts der längeren Dauer von Genehmigungsverfahren oftmals ausliefen.
Denn nach bislang geltendem Recht bestand kein Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Reservierungszusage. Die Netzbetreiber hatten für die Durchführung solcher Verfahren mangels eines einheitlichen Rechtsrahmens eigene Reservierungsbedingungen entwickelt, die sich von Netzbetreiber zu Netzbetreiber stark unterschieden. Auch die Dauer von Reservierungszusagen war nicht geregelt, sodass auch hier erhebliche Rechtsunsicherheiten bestanden. Auf diese Weise reagierten die Netzbetreiber auf die Engpässe beim Netzanschluss.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr am 28.08.2024 einen Referentenentwurf zum EnWG und EEG veröffentlicht, der entsprechende Anpassungen bei den Regelungen beim Netzanschluss vorsieht. Das Ziel ist, die Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten zu erhöhen, einen einheitlichen Rahmen für Kapazitätsreservierungen zu schaffen und zeitliche Abläufe im Bearbeitungsprozess von Netzanschlussbegehren zu standardisieren.
Besonders hervorzuheben ist die neue Vorschrift des § 8e EEG (in der vorherigen Entwurfsfassung § 8a EEG). Mit dieser Norm sollen verbindliche und deutschlandweit einheitliche Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten durch den Netzbetreiber getroffen werden. Reservierungsverfahren muss der Netzbetreiber diskriminierungsfrei, transparent, objektiv und mittels zeitlich befristeter Reservierungen durchführen. Die Dauer der Reservierungszusagen darf dabei zwischen sechs Monaten und zwei Jahren betragen, wobei gerade bei Windenergieanlagen aufgrund des zeitintensiven Genehmigungsverfahrens von einer längeren Reservierungsdauer auszugehen ist. Anschlussbegehrende sollen so mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des ermittelten Netzverknüpfungspunktes bekommen.
Tritt die Neuregelung so in Kraft, werden die Rechte von Anlagenbetreibern und die Planungssicherheit für sie deutlich erhöht.