Keine Entschädigung und keine Entgeltfortzahlung für Impfverweigerer

Wer nicht gegen COVID-19 geimpft ist, hat weder einen Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall während der Quarantäne, noch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder entschieden (AZ: 8 Ca 219/22 vom 19.05.2022 ). Das Gericht ist damit der Argumentation der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Kommune gefolgt. Diese setzte sich erfolgreich gegen den Zahlungsanspruch einer Erzieherin einer kommunalen Kindertagesstätte zur Wehr, die – ungeimpft –  an Corona erkrankte und sich in häusliche Isolation begeben musste. Die Kommune kürzte daraufhin das Gehalt für die Zeit der Absonderung. Seit November 2021 erhalten Ungeimpfte nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 S. 4 IfSG) keine Erstattung ihres Verdienstausfalls mehr, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können. Haben sich dennoch Ungeimpfte mit dem Corona-Virus infiziert und müssen in Quarantäne, so haben sie diesen Umstand schuldhaft verursacht und müssen die Konsequenzen – hier die Versagung des Entschädigungsanspruchs – selbst tragen, so das Gericht.

Es lehnte auch einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab, da sie durch die Impfverweigerung die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Da es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, im Fall einer (schuldhaften) Impfverweigerung eine staatliche Entschädigung nach dem IfSG zu erhalten, so widerspreche es auch Treu und Glauben, eine „Entschädigung“ in Form einer Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zu fordern. Sowohl der Staat als auch der Arbeitgeber „sollen vor den finanziellen Folgen einer als unsolidarisch und unvernünftig eingestuften Entscheidung“ geschützt werden, entschieden die Arbeitsrichter. „Damit sind die Grundsätze zum Verschulden im Entschädigungsrecht auch auf das Arbeitsrecht übertragen worden. In beiden Fällen muss der Impfverweigerer die finanziellen Folgen selbst tragen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke und Luisa Wittner.

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