Keine Informations-und Wartepflicht im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich müssen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung den unterlegenen Bieter nicht informieren. Die Informations- und Wartepflichten aus dem Oberschwellenbereich gelten hier nicht. „Anders als im Oberschwellenbereich kann der Auftrag also nicht für unwirksam erklärt werden, weil der Auftraggeber die Vorabinformation nicht vorgenommen hat“, erklärt Rechtsanwältin Madeleine Riemer. Diese immer wieder auftretende Problematik ging in Berlin nun bis zum Verfassungsgerichtshof (Az.: 20A/20 vom 26.02.2020). In dem vorliegenden Fall wollte ein Bieter, der bei einer nach VOB/A Abschnitt 1 durchgeführten Unterschwellen-Ausschreibung nicht zum Zuge kam, die Ausführung des an den Wettbewerber erteilten Auftrags per einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Doch weder vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht Berlin (Az.: 54 O 141/19 vom 11.11.2019), noch in zweiter Instanz beim Kammergericht (Az.: 9 U 79/19 vom 07.01.2020) hatte er damit Erfolg.  Der Verfassungsgerichtshof Berlin bestätigte deren Auffassung. Die Richter sehen in dem Umstand, dass der unterlegene Bieter den Zuschlag nicht mehr zu Fall bringen (Primärrechtsschutz) und bei Vergaberechtsverstößen allenfalls Schadenersatz verlangen kann (Sekundärrechtsschutz), keinen schwerwiegenden Nachteil, der eine solche einstweilige Verfügung tragen könnte.

Rechtsanwalt Janko Geßner weist jedoch auf Folgendes hin: „Die Reichweite dieser Entscheidung ist begrenzt. So vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Begründung eines effektiven und vollständigen Rechtsschutzes für die Bieter auch im Unterschwellenbereich eine andere Auffassung als die Berliner Gerichte.“ Zudem gibt es Bundesländer, in denen eine Informations- und Wartepflicht ab bestimmten Wertgrenzen im Unterschwellenbereich vorgeschrieben ist. Dazu zählen Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Madeleine Riemer.

 

« zurück