Keine Informationspflicht bei „aufgedrängten“ Daten

Die umfangreichen Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) werfen auch in der kommunalen Praxis einige Fragen auf. Verunsicherung besteht vor allem darüber, in welchen Situationen die Aufklärung über die Datenerhebung verpflichtend vorgeschrieben ist. „Dies ist immer dann der Fall, wenn die Verantwortlichen aktiv Personendaten erheben. Werden die Daten zum Beispiel der Behörde oder der öffentlichen Stelle aufgedrängt, greift die Informationspflicht nicht “, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Beispiele dafür sind Anfragen an die Behörde, etwa zu Leistungsbezügen, die Anzeige eines Schwarzbaus oder der Eingang eines Notrufs. Wird hingegen eine Person dazu aufgefordert, ihre Daten anzugeben, ganz gleich ob es sich dabei um ein Formular, einen Fragebogen auf einer Internetseite oder eine Abfrage per Mail, Telefon oder um ein Gespräch handelt, müssen die Informationspflichten erfüllt werden. „Diese umfassende Information muss jedoch nicht jedes Mal wiederholt werden. Sie ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person schon informiert wurde. Erst  wenn die öffentliche Stelle ihre Datenerhebung ändert, müssen die betroffenen Personen erneut aufgeklärt werden“, so Lück.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts  in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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