Keine Klagebefugnis bei gängigen Mindestabständen

Grundstückseigentümer können nicht gegen einen Regionalplan vorgehen, wenn die üblichen Mindestabstände bei der Errichtung von Windenergieanlagen eingehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az.: 12 KN 6/16 vom 6.4.2017). In dem vorliegenden Fall hatten Eigentümer eines Wohnhauses geklagt. Dieses liegt mehr als 800 Meter entfernt von einem Vorranggebiet, in dem Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht wies den Normenkontrollantrag der Kläger zurück, da im Regionalplan die Mindestabstände eingehalten wurden, die sich bislang in der Praxis bewährt haben.

Dabei hängt der einzuhaltende Mindestabstand zwischen den Grenzen des Vorranggebiets Windenergie und der angrenzenden Wohnbebauung grundsätzlich von der Anlagenhöhe ab. Im vorliegenden Fall hatte der Landkreis Pufferzonen von 800 m um die Siedlungsflächen sowie 600 m um Splittersiedlungen/Einzelhäuser vorgesehen. Dies hat das Gericht als ausreichend erachtet und ist von Anlagen mit einer Gesamthöhe von rund 150 bis 180 m ausgegangen. Auch eine etwaige Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie stellte nach Auffassung des Gerichts kein Grund für einen Normenkontrollantrag dar.

Ansprechpartner für Fragen zum Windenergierecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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