Keine Kuschelsocken vom Apotheker

Apotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden keine kleinen Zugaben anbieten oder damit werben, damit diese ihre Rezepte dort einlösen. Solche Sachzuwendungen verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 20.18 und 3 C 21.18 vom 10.07.2020).

Ein Apotheker hatte seinen Kunden bei Abgabe eines Rezepts wahlweise eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken versprochen und damit auch geworben. Das untersagte die zuständige Apothekerkammer, woraufhin der Apotheker vor Gericht zog. Allerdings blieb er in den Vorinstanzen erfolglos und scheiterte auch in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten, entschied das Gericht. Rabatte, Gutscheine oder ähnliches verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Diese sei aber nicht unverhältnismäßig, obwohl sie nur im Inland und nicht für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland gelten würden, entschieden die Richter. Der Europäische Gerichtshof hatte die Preisbindung für EU-Versandapotheken gekippt, weil er darin eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs sah (Az.: C-148/15 vom 19.10.2016). Die Bundesverwaltungsrichter hielten jedoch die Preisbindung für Apotheken in Deutschland für zumutbar. Sie diene den Zwecken des Gemeinwohls, weil sie einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindere und dazu beitrage, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

« zurück