Das Bundesverwaltungsgericht hat die nächtliche Betriebsbeschränkung für drei Windenergieanlagen in Brandenburg gekippt. Die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz seien nicht zu rechtfertigen, da sich die drei Windenergieanlagen auf Flächen außerhalb des Einwirkungsbereichs und in der unmittelbaren Nähe eines Windparks mit 24 teils errichteten und teils genehmigten Anlagen befindet. Daher liege bereits eine Lärmvorbelastung vor.
In seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht praktische Fragen zu Irrelevanzkriterien und dem Einwirkungsbereich in der TA Lärm geklärt (Az.: 7 C 4.24 vom 23.01.2025). So ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in der TA Lärm abschließend und verbindlich festgelegt und beschränke sich auf “Flächen, auf denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt”. Da die schutzbedürftige Wohnbebauung sich in dem vorliegenden Fall außerhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen befindet, sei für die Zusatzbelastung durch die drei weiteren Windenergieanlagen auch keine Sonderfallprüfung notwendig. Ihre Zusatzbelastung würde – isoliert betrachtet – unterhalb der Richterwert der TA Lärm liegen, argumentierte das Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte noch die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen der TA Lärm zum Einwirkungsbereich eine so große Anzahl einwirkender Anlagen nicht erfasse. Das dies nicht zutrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht nun klargestellt.
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