Keine neue Genehmigung für längere Betriebsdauer erforderlich

Für die Verlängerung der Betriebsdauer müssen die Betreiber einer Mülldeponie keine neue Genehmigung beantragen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-43/21 vom 02.06.2022). Es ging in dem Fall um eine Deponie in der Nähe von Prag. Eine tschechische Umweltvereinigung hatte die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung der Betriebsdauer eine wesentliche Änderung darstelle, die nach der EU-Richtlinie über Industrieemissionen neu genehmigt werden müsse und auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit verlange. Das verneinte jetzt der EuGH. Er stellte fest, dass eine bloße Verlängerung der Betriebszeit keine Erweiterung der Anlage und somit keine wesentliche Änderung der Betriebsgenehmigung darstelle. Deponie-Betreiber müssen somit keine neue Genehmigung beantragen, wenn sich die Verlängerung innerhalb der Grenzen der bereits genehmigten Gesamtlagerkapazität vollzieht. Insofern hat auch die betroffene Öffentlichkeit keinen Anspruch darauf, beteiligt zu werden.

Ansprechpartnerin für abfallrechtliche Fragen in unserer Praxis ist Rechtsanwältin Izabela Bochno.

 

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