Keine rückwirkende Anwendung des Interimsverfahrens

Für die Genehmigung von Windenergieanlagen muss das so genannte Interimsverfahren nicht rückwirkend angewandt werden. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München hervor (Az. 22 ZB 17.2088 vom 07.05.2018). Im September 2017 hatte die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfohlen, die Schallimmissionsprognosen nach neuen Grundlagen (Interimsverfahren) zu berechnen. Seitdem wurde wiederholt über die Frage gestritten, ob vor diesem Zeitpunkt erteilte Genehmigungen womöglich angreifbar sind, weil bei Schallberechnungen dieses Verfahren noch nicht angewandt wurde. So hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine „rückwirkende“ Anwendungspflicht der neuen LAI-Hinweise und des Interimsverfahrens auf eine bereits im Jahr 2016 erteilte, aber aufgrund eines Drittwiderspruchs noch nicht bestandskräftige Genehmigung angenommen (Az.: 28 L 3809/17 vom 25.09.2017).  Dieser Auffassung ist nun der Verwaltungsgerichtshof München deutlich entgegengetreten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (u.a. Oberverwaltungsgericht Lüneburg und Verwaltungsgericht Arnsberg) argumentiert er, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung das bisher angewandte „Alternative Berechnungsverfahren“ noch nicht „nach den Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik“ überholt anzusehen gewesen sei. „Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie trägt weiter zur Rechtssicherheit bei und verdeutlicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts  Düsseldorf ein Einzelfall bleibt“, so Rechtsanwalt Dr. Thiele.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts sind bei uns Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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