Keine Staatshaftung, aber Vertrauensschutz für Altanschließer in Brandenburg

So genannte Altanschließer können nach einem aktuellen Grundsatzurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ihre Schadenersatzansprüche aus bestandskräftigen Beitragsbescheiden nicht im Rahmen der Staatshaftung geltend machen (Az.: 2 U 21/17 vom 17.04.2018). Während nach dem brandenburgischen Staatshaftungsgesetz (§1 StHG) der Ersatz eines Schadens verlangt werden kann, der auf ein unmittelbares, rechtswidriges Handeln von Verwaltungsbehörden zurückzuführen sei, beruhe die Rechtswidrigkeit von Beitragsbescheiden der “Altanschließer” – nach Auffassung des OLG – auf Fehlern des Gesetzgebers: Der Landtag habe 2003 bei der Neufassung einer Vorschrift des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (§ 8 Abs. 7 KAG Bbg) übersehen, dass sich daraus eine verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung ergeben könne. Im November 2015 erklärte dann das Bundesverfassungsgericht die nach dem neuen KAG erfolgte Erhebung von Beiträgen für die alten Kanalanschlüsse für rechtswidrig.  Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Einige Grundstückseigentümer im Gründungsgebiet des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes werden hingegen von der Pflicht zur Zahlung von Anschlussbeiträgen für den Trinkwasseranschluss freigestellt. Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg genießen die Grundstückseigentümer in diesem Gebiet den gleichen Vertrauensschutz, wie im übrigen Land (Az.: OVG 9 N 89.16 vom 17.04.2018). Das betroffene Grundstück war bereits bei der Gründung des Zweckverbandes im Jahr 1994 anschließbar. Die Beitragserhebung rechtfertigte der Zweckverband aber damit, dass der Zweckverband zunächst nur unwirksam gegründet und erst nach 1999 durch ein Heilungsgesetz entstanden sei. Dem trat das Oberverwaltungsgericht entgegen: Der Verband könne seine Gründungsmängel nicht gegenüber den Grundstückseigentümern geltend machen, argumentierten die Richter. Sie wiesen damit den Berufsantrag des Zweckverbandes gegen das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zurück. “Der Fall zeigt, dass noch heute neue Aspekte oder jedenfalls neue Perspektiven auf die Anschlussfragen und Beitragspflichten entdeckt werden. Ob Grundstückseigentümer und Unternehmen Beiträge für den Anschluss an öffentliche Ent- und Versorgungseinrichtungen bezahlen müssen., hängt von einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall ab”, empfiehlt  Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

Ansprechpartner für das Kommunalabgabenrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Die Probleme um die Beitragserhebung bei Altanschließern hat er in einem Fachbeitrag 2016 erläutert.

 

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2 Kommentare zu “Keine Staatshaftung, aber Vertrauensschutz für Altanschließer in Brandenburg”

  1. Die gegen das Urteil des OLG Brandenburg vom 17.04.2018 zugelassene Revision ist bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 93/18 anhängig.

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