Keine unterschiedliche Behandlung von Ja- und Nein-Stimmen

Bei namentlichen Abstimmungen in Gemeinderatssitzungen dürfen nicht nur die Nein-Stimmen im Protokoll festgehalten werden. Diese Praxis einer bayerischen Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München jetzt für rechtswidrig erklärt, weil sie gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit der Ratsmitglieder verstoße (Az.: 4 ZB 23.1795 vom 10.07.2024). Die mit „Nein“ stimmenden Gemeinderatsmitglieder könnten von Außenstehenden leichter identifiziert werden und daher „in der Öffentlichkeit mit der getroffenen Entscheidung leichter persönlich in Verbindung gebracht und zur Verantwortung gezogen werden als die – zunächst namenlosen – mit „Ja“ Stimmenden“, heißt in der Pressemitteilung des Gerichts.

Grundsätzlich stünde den Gemeinden nach der in Bayern geltenden Gemeindeordnung ein großer Spielraum bei der Protokollierung von Abstimmungsergebnissen zu. So ist es beispielsweise zulässig, die Ja- und Nein-Stimmen zu erfassen oder auch wer für und wer gegen einen Antrag gestimmt habe. „Es muss aber darauf geachtet werden, dass alle Stimmen der Ratsmitglieder gleichbehandelt werden – unabhängig davon, wie sie gestimmt haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Kommunalrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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