Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten in Brandenburg verfassungsgemäß

Polizeibeamte dürfen dazu verpflichtet werden, Namensschilder oder andere Kennzeichen bei einem Einsatz zu tragen. Die entsprechenden Regelungen im Brandenburgischen Polizeigesetz (§ 9) sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 2 C 33.18 und 2 C 32.18, Urteile vom 26.09.2019).

Die Pflicht zur Kennzeichnung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, argumentiert das Bundesverwaltungsgericht, weil sie die Bürgernähe und die Transparenz der Polizeiarbeit stärke. Aufgrund der Namensschilder oder geeigneten Kennzeichen bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten könnten die Polizeibeamten im Nachhinein besser identifiziert werden. Das erleichtere die Aufklärung möglicher Straftaten oder schwererer Dienstpflichtverletzungen und beuge solchen damit auch vor, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Mit der Regelung im Brandenburgischen Polizeigesetzes werde zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung getragen. Auch einen datenschutzrechtlichen Verstoß konnten die Richter nicht erkennen. Die entsprechenden Vorschriften des Landes Brandenburg stellten sicher, dass die Daten nur für den entsprechenden Zweck verwendet würden, so das Gericht.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller . Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts  sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

 

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