Kirchliche Kindergärten haben in NRW keinen Anspruch auf höhere staatliche Zuschüsse

Ein kirchlicher Kindergartenbetreiber hat in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf höhere staatliche Zuschüsse zur Kindergartenfinanzierung. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster hervor (Az.: 21 A 3824/18 vom 12.01.2021). Die Regelungen im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz würden den Kommunen kein Ermessen zur Erhöhung der Zuschüsse gewähren, so das Gericht. Die gesetzlichen Finanzierungsregelungen, die die staatlichen Finanzierungszuschüsse als Pauschalzahlungen und den Eigenanteil der Träger in einer bestimmten Höhe festlegen, seien auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere konnte das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin erkennen, dass kirchliche Träger einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger zu leisten haben. Dies sei mit Blick auf die anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger zu rechtfertigen. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe, nach Auffassung des Gerichts, demnach keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der klagende Kita-Träger einen höheren Zuschuss verlangen könne.

Der Gesetzgeber hat zwar mittlerweile die Finanzierungsregelungen nachgebessert und die pauschalen Finanzierungszuschüsse an die Träger erhöht. Er hält jedoch auch weiterhin an den verpflichtenden Eigenanteilen der Träger in bestimmter Höhe fest. Eine Vorlage zum Verfassungsgericht hatte das in der ersten Instanz zuständige VG Düsseldorf abgelehnt. Damit ist offen, ob die Finanzierungsregelung einer Prüfung durch das Landes- oder Bundesverfassungsgericht standhalten würde. „Jedenfalls besteht weiterhin das Problem, dass Gemeinden die Betriebskosten der von ihnen selbst getragenen Kindertagesstätten unter Einsatz von öffentlichen Haushaltsmitteln ausfinanzieren, während von den freien Trägern verlangt wird, dass sie die Kosten der Kindertagesbetreuung in Erfüllung einer staatlichen Aufgabe als „Eigenleistung“ selbst tragen müssen”, stellt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen fest. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, dagegen ist jedoch die Beschwerde zulässig.

Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen,  Franziska Wilke und Luisa Wittner.

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