Wenn das Essengeld für die Mittagsverpflegung in einer kommunalen Kindertagesstätte direkt zwischen Eltern und dem Catering-Unternehmen abgerechnet wird, muss die Kommune zuvor die Höhe des Essengeldes festsetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg kürzlich in zwei parallelen Verfahren (Az.: 6 B 12/21 und 6 B 13/21). Das Gericht stellte klar, dass zwischen der Festsetzung und der Erhebung des Essengeldes zu unterscheiden sei. Dabei muss die Gemeinde die Höhe des Essengeldes aber nicht unbedingt im Wege einer Satzung festlegen und die Beiträge per Bescheid erheben. Dies muss auch nicht zwangsläufig dann der Fall sein, wenn eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis für die Kitas öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat und Elternbeiträge auf Grundlage einer Satzung erhebt.
Das OVG widersprach damit der Vorinstanz (VG Cottbus) und folgte der Ansicht der von DOMBERT Rechtsanwälte beklagten Kommune (AZ 6 B 13/21, noch nicht rechtskräftig). „Das Kita-Gesetz zwingt die Gemeinde nicht zu einem einheitlichen Vorgehen. Ein Nebeneinander von hoheitlicher Abgabenerhebung für die Elternbeiträge und privatrechtlichen Entgelten für das Essengeld mit Direktabrechnung durch ein Catering-Unternehmen innerhalb ein und derselben Kommune sind somit zulässig“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. Allerdings muss die Kommune bei einer direkten Abrechnung das Essensgeld in Höhe der „häuslichen Ersparnis“ für eine Mittagsmahlzeit festsetzen. Hierfür ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung ausreichend. In dem Verfahren 6 B 12/21 beanstandete das OVG den festgesetzten Betrag für die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen von 2,00 Euro je Mittagessen nicht.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.