Kommunales Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Weimar wegen Kreisumlageerhöhung

Aktuell vertritt die Praxis DOMBERT Rechtsanwälte fünf kreisangehörige Gemeinden in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Weimar, bei dem die Konsequenzen des jüngst ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 8 C 1/12 (NVwZ 2013, 1078) im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stehen.

Der Normenkontrollantrag der antragstellenden Gemeinden richtet sich gegen die Haushaltssatzung 2012, bei der die Kreisumlage auf 49,51 vom Hundert festgesetzt wurde. Angesichts dessen ist Auslöser des Normenkontrollverfahrens der Vorwurf der kreisangehörigen Gemeinden, dass der Landkreis sich nicht hinreichend bemüht habe, seinen Haushalt durch Ausgabenreduzierung und Einnahmenverbesserung zu konsolidieren, jedenfalls aber ihre finanzielle Situation nicht hinreichend bei der Ausübung des ihm zugewiesenen Gestaltungsspielraums berücksichtigt habe.

Hat schon das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 14. November 2011 – 3 K 1020/09 We – betont, dass die Fehlbetragsdeckungsabgabe (Kreisumlage) von den Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzubringen sei, so wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kreisumlageerhebung nun vom Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung in unüberbietbarer Deutlichkeit wie folgt formuliert:

  • Da die Kreisumlageerhebung die Finanzhoheit der Gemeinden berührt, hat der Landkreis schon bei Bestimmung des umlagefähigen Aufwandes die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung zu stellen.
  • Die verschiedenen Instrumente zur Gestaltung der Finanzausstattung der Gemeinden dürfen weder allein noch in ihrem Zusammenwirken dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird.
  • Der Mindestfinanzbedarf der Gemeinden stellt einen abwägungsfesten Mindestposten im öffentlichen Finanzwesen dar. Daher darf der Landkreis seine eigene Unterfinanzierung nicht auf die Gemeinden abwälzen. Ist die eigene Finanzausstattung des Landkreises unzureichend, muss er sich unter anderem an das Land halten.

Greift man diese höchstrichterliche Rechtsprechung auf, zeigt sich, dass bei Erlass der Haushaltssatzung, gegen die sich der Normenkontrollantrag richtet, die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Umfang in Rechnung gestellt wurden, vielmehr die Unterfinanzierung des Landkreises auf die kreisangehörigen Gemeinden abgewälzt wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die schlechte finanzielle Situation des Kreises Folge einer systematischen Unterfinanzierung oder eigener Misswirtschaft in der Vergangenheit – wofür Anhaltspunkte bestehen – ist.

Ehe ein Kreis seinen Finanzbedarf durch Abwälzung finanzieller Lasten auf die kreisangehörigen Gemeinden deckt, hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Insoweit trifft ihn zum einen entsprechend den Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen die Pflicht, verfassungsrechtlich durchzusetzen, dass er die ihm überwiesenen Aufgaben erfüllen kann. Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Gestaltungsspielraums ist es zum anderen unerlässlich, dass der Kreis prüft, ob und inwieweit der Finanzbedarf aus anderen Finanzquellen – etwa durch den Verkauf von Unternehmensanteilen oder Grundstücken – gedeckt werden kann.

« zurück