Kommune haftet für fehlende Kita-Plätze

Eltern können Schadenersatz verlangen, wenn die zuständige Kommune ihnen einen Betreuungsplatz für ihre Kleinkinder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und sie deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in drei Entscheidungen einen Anspruch der Eltern gegen die Kommune im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich bejaht (Az.: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).

In den drei Parallelverfahren hatten Mütter aus Leipzig geklagt, die nach Ablauf ihrer einjährigen Elternzeit wieder in Vollzeit berufstätig sein wollten. Da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Betreuungsplatz erhielten, verlangten sie nun Ersatz für ihre Verdienstausfälle. Wie die beiden Vorinstanzen stellte der BGH eine Amtspflichtverletzung der Stadt fest, weil diese trotz des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuung nicht in ausreichender Zahl Kita-Plätze bereit gestellt hatte. Der Schutzbereich dieser Amtspflicht schließt auch Verdienstausfälle der Eltern mit ein, entschied der BGH im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Dresden. Weil das Verschulden der beklagten Stadt aber noch geprüft werden muss, hat der BGH die drei Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Kommunen und Landkreise, die als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz zu erfüllen haben, bedeutet das eine dramatische Verschärfung: Auch wenn danach Investitionen und andere Bemühungen zur Verbesserung der Qualität und des Betreuungsschlüssels zurückzustellen sind, hat die Schaffung einer ausreichenden Betreuungskapazität absoluten Vorrang. „Die beklagte Kommune muss glaubhaft darlegen, dass sie die verspätete Bereitstellung der Kita-Plätze nicht zu verantworten hat. Ein finanzieller Engpass im Haushalt ist in diesem Fall kein ausreichendes Argument“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann die Entscheidungen.

Ansprechpartner für kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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