Kommunen dürfen nicht kostenlose Stellenanzeigen anbieten

Kommunen dürfen mit kostenlosen Stellenanzeigen auf ihren Online-Portalen nicht anderen Medienhäusern Konkurrenz machen. Das verstoße auch gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 142/23 vom 26.09.2024). In dem vorliegenden Fall hatte ein Verlagshaus, das eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form und ein Anzeigenblatt herausgibt sowie zwei Online-Portale unterhält, gegen seinen Landkreis geklagt, weil dieser auf seinem Online-Portal, mit dem er für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort wirbt, kostenlose Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht hat.

In der Revision hatte der Verlag jetzt Erfolg. Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem kommunalen Online-Portal ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine geschäftliche Handlung. Die öffentliche Hand könne sich einer „lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr – im Gegensatz zu privaten Unternehmen –  eröffnete Möglichkeit nutzt, Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich anzubieten“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Zudem verstoße das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, denn damit werde der wirtschaftliche Aspekt der Pressefreiheit berührt. Das Gebot erstrecke sich somit nicht allein auf den redaktionellen Teil.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück .

 

 

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