Kommunen haben keine pauschale Preisaufklärungspflicht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine pauschale Schwelle für Preisabweichung verneint, ab der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren für Aufklärung sorgen müssen. Das hat er in seinem Urteil vom 15.09.2022 (Az.: C-669/20) entschieden. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Vergabeverfahren mit nur zwei Angeboten. Der unterlegene Bieter wehrte sich gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung, weil durch die Vergabestelle eine Preisaufklärung unterlassen worden ist. Diese hätte seiner Meinung nach erfolgen müssen, weil zwischen den Angeboten ein Preisunterschied von mehr als 20 Prozent bestand.

Das sah der EuGH anders: Nach seiner Auffassung sei der prozentuale Preisabstand nur ein Indiz, welches jedoch für sich alleine gesehen noch keine Pflicht zur Aufklärung begründe. Vielmehr müssen einzelfallbezogen weitere Merkmale des Angebots herangezogen werden, um die Vermutung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots und damit die Pflicht zur Aufklärung zu begründen. Ein Auftraggeber muss bei seiner Prüfung also sämtliche Merkmale des Ausschreibungsgegenstands berücksichtigen. Erst dann kann ein ungewöhnlich niedriges Angebot identifiziert werden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janko Geßner beendet der EuGH mit seiner Entscheidung die bisherige deutsche Spruchpraxis, nach der ab einem Preisunterschied von mehr als 20 Prozent pauschal eine Aufklärungspflicht besteht. „Die Entscheidung wird öffentlichen Auftraggebern die Auswertung erleichtern. Oftmals müssen Preisaufklärungen durchgeführt werden, obwohl außer dem Preisunterschied keine wirklichen Gründe vorliegen. Natürlich führt die Entscheidung nicht dazu, dass keine einzelfallbezogene Prüfung mehr durchgeführt werden muss, ob aufgeklärt wird oder nicht!“ so Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

 

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