Kommunen müssen bereits beauftragte Bieter nicht ausschließen

Nehmen auch bisherige Auftragsnehmer an einer neuen Ausschreibung über die gleichen Leistungen teil, so liegt dennoch keine Vorbefassung im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung vor. Das hat die Vergabekammer Bund entschieden (Az.: VK 2-51/20 vom 18.09.2020). Der Entscheidung lag ein europaweites Vergabeverfahren über Befragungen zur Servicequalität zu Grunde. Ein Mitbewerber rügte, dass ein bereits zuvor mit den gleichen Leistungen betrautes Unternehmen, das auch das preisgünstigste war, den Zuschlag erhielt. Er war der Auffassung, dass die Vergabestelle die bisherige Beauftragung und den damit einhergehenden Vorteil nicht entsprechend ausgeglichen und dadurch gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz verstoßen habe.

Die Vergabekammer wies jedoch den Nachprüfungsantrag als unbegründet ab. Nach ihrer Ansicht liegt keine Vorbefassung vor. Durch die einschlägigen Vorschriften sind nur Unternehmen erfasst, die in das aktuelle Vergabeverfahren eingebunden worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vorher mit der gleichen Leistung beauftragt worden sind. Der sich aus der bisherigen Beauftragung ergebende Vorteil entspricht den üblichen Wettbewerbsrisiken. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janko Geßner bestätigt die Kammer mit ihrem Beschluss, dass die Vorschriften zur Vorbefassung von Unternehmen restriktiv angewandt werden müssen. „Öffentliche Auftraggeber müssen genau prüfen, in wie weit eine Vorbefassung vorlag und entsprechend darauf reagieren. Die Unterscheidung zwischen Vorbefassung und Vorbeauftragung hat eklatante Folgen“, warnt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

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