Kommunen müssen VOB/A bei geförderten Projekten anwenden

Im Zuge der überarbeiteten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) haben sich für Kommunen in Brandenburg wichtige Änderungen ergeben: Sie müssen seit dem 01.03.2019 für Bauprojekte, die vom Land gefördert werden, die Vorschriften der VOB/A anwenden. Damit sind folgende Verfahrensänderungen verbunden:

  • Bei Bauprojekten mit einem Auftragswert bis maximal 5,548 Mio. Euro können sie zwischen einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Im Oberschwellenbereich ist die freie Wahl zwischen offenem Verfahren und nicht offenem Verfahren bereits 2016 eingeführt worden.
  • Für den Bereich des Wohnungsbaus kann bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro netto je Gewerk eine beschränkte Ausschreibung auch ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen (gilt zunächst bis zum 31.12.2021); eine freihändige Vergabe ist in diesem Bereich bis zu einem Auftragswert von bis zu 100.000 Euro netto möglich.
  • Aufträge bis zu 3.000 Euro netto können direkt vergeben werden.

Darüber hinaus wurden die Regelungen präzisiert, unter welchen Umständen vom Bieter Unterlagen nachgefordert werden können. Eine E-Vergabe ist für die Kommunen auch weiterhin nicht verpflichtend. Sie können wie bisher frei entscheiden, ob sie an der Ausschreibung in Papierform festhalten oder auf die elektronische Vergabe umsteigen wollen. „Für viele Kommunen sind die Änderungen bei der Vergabe von Bauleistungen schon seit dem 1. März zu beachten, da die meisten Bauprojekte  unter Verwendung von Fördermitteln realisiert werden und die Nebenbestimmungen auf die VOB/A 2019 verweisen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm, LL.M. (Dublin) fest. DOMBERT Rechtsanwälte wird zeitnah Seminare zur VOB/A 2019 anbieten.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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