Kommunen wehren sich gegen Mehrbelastungen durch Bundesgesetze vor dem Bundes- und Landesverfassungsgericht

Dombert Rechtsanwälte vertritt die kreisfreien Städte Schwerin und Rostock vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht in Greifswald. Es geht um die Frage, ob die Kommunen allein die Mehrkosten schultern müssen, die ihnen als Träger der Jugendhilfe durch die Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) entstehen. Dabei handelt es sich ein umfassendes Gesetzespaket des Bundes, das für Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen oder Pflegefamilien leben, viele Verbesserungen vorsieht.

Grundsätzlich sollen die Kommunen vor diesen erheblichen finanziellen Mehrbelastungen durch das in den Verfassungen aller Flächenländer verankerte Konnexitätsprinzip geschützt werden. Danach hat die Staatsebene, die für eine Aufgabe verantwortlich ist, auch die Finanzierung zu übernehmen. Vorliegend vertritt die Landesregierung in Schwerin jedoch die Ansicht, dass das Konnexitätsprinzip nicht anwendbar sei, weil das KJSG ein Bundesgesetz ist und das Land selbst den Landkreisen und kreisfreien Städten keine Aufgabe neu übertragen habe. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung des Konnexitätsprinzips. Hiergegen richtet sich die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht.

Das Landesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 19.08.2021 (Az.: 2/19, 3/19, 1/20)  die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt, weil die landesrechtlichen Regelungen gegen das Konnexitätsprinzip verstießen. In der gleichen Entscheidung hat es jedoch bei rein bundesrechtlich veranlassten Gesetzesänderungen bisher eine Anwendung des Konnexitätsprinzips abgelehnt. „Damit droht eine sogenannte „Konnexitätsfalle“ für die Kommunen“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert. „Der Bund beschließt unter Mitwirkung der Länder finanziell weitreichende Gesetzesänderungen, die Länder müssten – bliebe es bei der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts – die Mehrbelastungen nicht ausgleichen und die Kommunen blieben auf den Kosten sitzen.“ Um zu klären, ob und inwieweit dies tatsächlich zulässig ist, ist zugleich Kommunalverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden.

Die Städte werden in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Matthias Dombert und Tobias Schröter.

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