Kostenerstattung auch bei mutwilligen Klagen?

Inwieweit hat ein Gemeinderatsmitglied in einem verwaltungsinternen Streit Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten? Diese Frage will eine von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Stadt in Brandenburg jetzt gerichtlich klären lassen. Das beklagte Gemeinderatsmitglied hatte vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wegen einer angeblich nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Stadtverordnetenversammlung die Aufhebung eines Beschlusses verlangt. Die Klage blieb jedoch erfolglos (Az.: VG 1 K 31/15). Die Stadt weigert sich nun, die Verfahrenskosten in diesem Streit zu ersetzen. Zwar steht Gemeinderatsmitgliedern in der Regel eine Erstattung zu, auch wenn sie unterliegen. „Die interessante Frage ist jedoch, ob dieser Anspruch auch gilt, wenn das Gemeinderatsmitglied mutwillig geklagt hat“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Lück. In dem vorliegenden Fall hatten sich die Parteien zuvor an die Kommunalaufsicht des Landes gewandt, um die Position überprüfen zu lassen. Diese hatte mitgeteilt, dass sie keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses hatte. Dennoch zog das Gemeinderatsmitglied vor Gericht. „Eine Erstattung der Verfahrenskosten in solchen aussichtslosen Fällen verstößt nach unserer Ansicht auch gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung“, gibt Lück zu bedenken. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht nun darüber urteilt.

Ansprechpartner für Fragen des Kommunalrechts in unserer Praxis ist unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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