Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte ausgliedern

Krankenhäuser müssen für die wesentlichen Leistungen im Rahmen ihres Versorgungsauftrages auch die notwendige Ausstattung an Raum, Apparaten und Personal vorhalten. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B1 KR 15/21 R vom 26.04.2022). In dem vorliegenden Fall hatte ein Krankenhaus in Baden-Württemberg, das in dem Krankenhausplan des Landes für Strahlentherapie aufgeführt wurde, diese Abteilung geschlossen und die entsprechenden Leistungen durch eine ambulante Strahlentherapiepraxis in der Nähe erbringen lassen. Das Krankenhaus rechnete gegenüber der Krankenkasse ab, die jedoch den Anteil der strahlentherapeutischen Leistungen, die auf die Krankenhausvergütung entfiel, nicht zahlen wollte. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht jetzt entschied. „Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Wesentlich seien in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die in den Fachabteilungen notwendig sind. Ausnahmen seien lediglich Labor- oder radiologische Untersuchungen.

Ansprechpartner für gesundheitsrechtliche Fragen in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert und Dr. Maximilian Dombert.

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